Institutionelles Schutzkonzept

Institutionelles Schutzkonzept

  • Vorwort

    Das Bistum Trier möchte Kindern, Jugendlichen sowie allen Menschen, die sich kirchlichem Handeln anvertrauen, Lebensräume anbieten, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen, ihre Beziehungsfähigkeit und ihren persönlichen Glauben entfalten können. Unsere Pfarreien sollen dazu ein sicherer Ort für unsere Gemeindemitglieder und für die uns anvertrauten Menschen sein. Mit dem vorliegenden Schutzkonzept und den damit verbundenen Präventionsmaßnahmen hat sich jede Pfarrei unserer Pfarreiengemeinschaft diesem Ziel verpflichtet.

  • 1. Personalauswahl und -entwicklung

    Wer kann bei uns aktiv sein? Zum Personal unserer Pfarreiengemeinschaft zählen hauptamtliches Personal, angestellte Mitarbeiter*innen und ehrenamtliche Mitarbeiter*innen.



    Das angestellte Personal setzt sich zusammen aus Verwaltungsmitarbeiter*innen, Küster*innen, Reinigungspersonal, Hausmeister*innen sowie Anlagepfleger*innen und Organist*innen.



    Ehrenamtlich tätige Personen stellen sich in ihrer Freizeit aufgrund von Qualifikation oder Interesse für eine Aufgabe zur Verfügung. In Aufgabenfeldern, insbesondere in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, mit kranken, alten und behinderten Menschen, haben wir als Kirchengemeinden eine besondere Verantwortung bezüglich der erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignung der Mitarbeitenden.

  • 2. Das erweiterte Führungszeugnis, die Selbstauskunfts- und die Verpflichtungserklärung

    Alle angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen, die in den genannten Bereichen regelmäßig tätig sein möchten, werden vor Beginn ihrer Tätigkeit vom Verantwortlichen der Pfarrgemeinschaft für den entsprechenden Bereich der Pastoral schriftlich aufgefordert, folgende Punkte zu bearbeiten und damit ihren Beitrag zur Präventionsarbeit zu leisten.



    Erweitertes Führungszeugnis (EFZ)

    Das EFZ enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch Einträge wegen Verurteilungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Das EFZ ist mit dem entsprechenden Aufforderungsschreiben (Anlage 1) bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen und vorzulegen. 



    Selbstauskunftserklärung

    Diese Erklärung will eine Schutzlücke schließen, da im EFZ nur verurteilte Straftaten abgebildet sind. Laufende Verfahren oder Verfahren mit Täter-Opfer-Ausgleich, sind nicht erwähnt. Mit der Selbstauskunftserklärung (Anlage 2) verpflichtet sich die Person, sofern ein Verfahren gegen die sexuelle Selbstbestimmung lief, läuft oder eingeleitet wird, dies dem Dienstvorgesetzten oder der Person, die zur ehrenamtlichen Tätigkeit beauftragt hat, mitzuteilen.



    Verpflichtungserklärung

    Mit dieser verpflichtet sich der*die ehrenamtliche Unterzeichner*in, den „Verhaltenskodex für die Pfarreiengemeinschaft“, der für die Hauptamtlichen verpflichtend ist, ebenso zu beachten und einzuhalten. (Anlage 3: Verhaltenskodex mit der Verpflichtungserklärung am Ende)

  • 2.1 Verfahrenserklärung "Erweitertes Führungszeugnis"

    Erweitertes Führungszeugnis



    Wer nach Nr.  2 des Institutionellen Schutzkonzepts der Pfarreiengemeinschaft Koblenz-Rechte Rheinseite ein sog. erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a BZRG vorlegen muss, wird vom Verantwortlichen der Pfarrgemeinschaft für den entsprechenden Bereich der Pastoral schriftlich dazu aufgefordert.

    Das Aufforderungsschreiben enthält die entsprechende Bescheinigung zur gebührenfreien Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses beim Bürgeramt der Stadt Koblenz (auf dessen Seite finden Sie auch Hinweise zum Verfahren der Beantragung.)

    Das erweiterte Führungszeugnis ist mit dem Hinweis auf die Tätigkeit in der Pfarreiengemeinschaft Koblenz-Rechte Rheinseite an das Kirchliche Notariat zu senden. Der Notar / die Notarin nimmt Einsicht und sendet es auf Wunsch zurück, sofern ein frankierter und adressierter Rückumschlag beigelegt wird. Wenn kein frankierter Rückumschlag beigelegt wird, wird das erweiterte Führungszeugnis nach Einsichtnahme durch den Notar vernichtet. Alternativ kann das erweiterte Führungszeugnis beim Notar in Trier persönlich vorgelegt und wieder mitgenommen werden.



    Anschrift für den Versand:



    Kirchliches Notariat

    Bischöfliches Generalvikariat Trier

    Mustorstraße 2

    54290 Trier



  • 3. Vorgehensweise im Verdachts- und Beschwerdefall

    Es ist uns bewusst, dass in der Arbeit mit Menschen Fehler passieren. In unserer Pfarreiengemeinschaft ist es uns wichtig, dass Fehler und Kritik offen angesprochen werden können, um daraus zu lernen und Abläufe zu korrigieren. Dies bedeutet auch, dass es Möglichkeiten gibt, um Grenzverletzungen und die Missachtung des Verhaltenskodex aufzuzeigen. Grundsätzlich kann mit allen Personen aus unserem seelsorglichen Personal vertrauensvoll Kontakt aufgenommen werden. 

    Die Rechtsträger beauftragen zwei geschulte Personen als besondere Vertrauenspersonen für die Katholische Pfarreiengemeinschaft Koblenz-Rechte Rheinseite. 



    Betroffene oder auch Ehren- bzw. Hauptamtliche, die Kenntnis erhalten haben oder selbst Zeugen sind, sollen sich unverzüglich an die Vertrauenspersonen wenden.

    Natürlich können sich Betroffene auch an die Ansprechpersonen des Bistums wenden, da diese auch auf der pfarrlichen Ebene diese Funktionen als Vertrauensperson übernehmen.



    Es gilt der Interventionsplan für Beschäftigte im pastoralen Dienst und ehrenamtlich Tätige in Pfarreien im Bistum Trier „Was tun bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt?“ in der jeweils gültigen Fassung.

    Die die Meldung entgegennehmende Person/Stelle leitet diese an den Bischof/Generalvikar bzw. den*die Interventionsbeauftragte*n weiter. Es werden unverzüglich weitere Schritte zur Klärung des Verdachts eingeleitet. Der Pfarrer leitet im Falle einer beschuldigten ehrenamtlich tätigen Person Sofortmaßnahmen ein (z.B. sofortige Entbindung von der ehrenamtlichen Tätigkeit).



    Letztverantwortlich ist jeweils der Vertreter des Rechtsträgers, im Fall des Kirchengemeindeverbandes ist dies die Verbandsvertretung und im Fall der Kirchengemeinden ist es der jeweilige Verwaltungsrat.

Das Schutzkonzept zum Download
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